- Hauptstadt:
- Athen
- Int. Kennzeichen:
- GR
- Sprache
- Griechisch
- Gängige Fremdsprachen:
- Englisch, seltener auch Deutsch
- Währung:
- 1 EURO = 100 Cent;
- Zeitdifferenz zu MEZ:
- +1 h
- Zeitdifferenz zu MESZ:
- +1 h
- Elektrischer Strom:
- 230 Volt/50 Hertz Wechselstrom
Besondere Hinweise
Letzte Aktualisierung: 27.09.2010
In Griechenland kann es immer wieder zu kurzfristig angesetzten Streikmaßnahmen – mitunter auch Generalstreiks – und Demonstrationen kommen. Infolge dieser Streikmaßnahmen kann es zu Behinderungen im Straßenverkehr, Verzögerungen und Ausfällen bei den öffentlichen Verkehrsmitteln und zu Engpässen bei der allgemeinen Versorgung kommen. Auch stundenweise (bis zu 24 Stunden) Flugausfälle bzw. Flugverschiebungen oder Ausfälle beim Fährverkehr sind möglich. Streikt nur der Fährverkehr, sind die größeren Inseln auch per Flugzeug zu erreichen. Touristen sollten sich daher über Streikauswirkungen regelmäßig informieren.
Besuchern wird empfohlen, Demonstrationen – die in der Regel auf die Großstädte beschränkt bleiben – weiträumig zu meiden, da es dabei auch zu Ausschreitungen kommen kann und die Polizei in solchen Fällen Tränengas zur Deeskalation einsetzt.
Im Hinblick auf die in Griechenland bestehende Problematik der illegalen Einwanderung und Schleusungskriminalität wird zu folgenden Vorsichtsmaßnahmen geraten:
1. Besondere Vorsicht sollten Sie walten lassen, wenn Sie Fähren benutzen, insbesondere von den Häfen Patras und Igoumenitsa.
2. Nehmen Sie grundsätzlich keine Ihnen unbekannten Personen, insbesondere Anhalter, in Ihrem Fahrzeug mit.
3. Um blinden Passagieren vorzubeugen, stellen Sie Ihr Fahrzeug, insbesondere wenn Sie mit einem Wohnmobil, Wohnwagen oder Lastkraftwagen unterwegs sind, stets an einem sicheren, möglichst überwachten Ort ab und halten es gut verschlossen.
4. Überprüfen Sie vor der Weiterfahrt bzw. Ihrer Ausreise aus Griechenland, dass sich keine Ihnen unbekannten Personen in Ihrem Fahrzeug befinden. Dies gilt insbesondere für Wohnmobile/ Wohn- wagen und Lastkraftwagen.
Schleusungsdelikte können in Griechenland mit hohen Haft- und Geldstrafen geahndet werden.
In Teilen Griechenlands sind Waldbrände während der Sommermonate eine alljährliche Realität. Bei Reisen in betroffene Gebiete wird zur nötigen Achtsamkeit geraten, Anweisungen von Behörden wären zu befolgen. Reisenden wird empfohlen, die Medien aufmerksam zu verfolgen und sich über den Reiseveranstalter über die Lage in den Reisedestinationen zu informieren.
Sicherheit
Westeuropäischer Standard.
In Athen (und hier überwiegend in den Massenbeförderungsmitteln Metro, Straßenbahn und Bus) kommt es immer wieder zu Taschendiebstählen. Generell sollte nur wenig Bargeld mitgeführt werden. Ausweisdokumente, Bargeld und Kreditkarten sollten nicht in derselben Tasche aufbewahrt werden. Das Mitführen von Fotokopien der Personaldokumente wird empfohlen. Ferner wird bei Autofahrten empfohlen, Dokumente oder Wertgegenstände sowie Reisegepäck nicht offen ersichtlich im Fahrzeug zurückzulassen.
Politisch motivierte Anschläge gegen staatliche Einrichtungen und Einzelpersonen kommen in Athen und Thessaloniki immer wieder vor. In der Regel richten sich diese Anschläge jedoch nicht gegen Touristen oder touristische Einrichtungen. Weitere Anschläge können nicht ausgeschlossen werden.
Auf Grund der Terrorgefahr haben die griechischen Behörden die Sicherheitsmaßnahmen auf den griechischen Flughäfen verschärft. Es sind u.a. folgende zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen in Anwendung: Identitätskontrolle am Flugsteig, auch bei Inlandsflügen (Mitführung eines Lichtbildausweises notwendig!). Verschärfte Maßnahmen bei Handgepäck/Personenkontrolle und Überprüfung sämtlicher Gepäcksstücke mit Röntgengeräten.
Einreise
| Visumspflicht: nein | |
| Visum erhältlich: --- | |
| Reisedokumente: Reisepass oder Personalausweis | |
| Passgültigkeit: darf bis zu fünf Jahren abgelaufen sein (s. Sonstiges!) | |
| Cremefarbiger Notpass: wird akzeptiert | |
| Miteintragung v. Kindern: wird bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres akzeptiert | |
| Sonstiges: Bezüglich der Passgültigkeit wird eine vorherige Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Fluglinie bzw. dem Reiseveranstalter dringend empfohlen, um allenfalls von dieser Regelung abweichende Transportbestimmungen in Erfahrung zu bringen: Bei Einreisen und Ausreisen am Luftweg kann nunmehr Passagieren mit abgelaufenem Reisepass die Beförderung verweigert werden, weswegen ein gültiger Reisepass oder Personalausweis zu benützen wäre. |
Minderjährige, die ohne Begleitung der Obsorgeberechtigten nach GR reisen, benötigen eine Zustimmungserklärung (in Englisch) der Obsorgeberechtigten. Unterschriften auf dieser Erklärung sind von einem österreichischen Gericht oder Notar zu beglaubigen.
Bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten muss bei der für den Wohnort zuständigen Polizeidienststelle eine Eintragungsbestätigung ("Veveossi Engrafis") beantragt werden.
Bitte beachten Sie bei Reisen nach Griechenland auf
dem Landweg auch die Einreisebestimmungen der Transitländer!
Achtung: auch bei Flugreisen nach Griechenland sind einerseits die
Einreisebestimmungen der Transitländer und andererseits die
Bestimmungen der gewählten Airline strengstens zu beachten, z.B.
Transitland Slowakei: gültiger Reisepass oder Personalausweis
erforderlich.
Bei Ausflügen in die Türkei: für die Einreise ist ein Sichtvermerk
erforderlich (wird an der Grenze erteilt; Ausnahme: Inhaber österreichischer
Notpässe (cremefarben) müssen das für die Einreise benötige Visum
vor Reisebeginn an der für ihren Wohnsitz zuständigen Türkischen
Botschaft beantragen. Inhabern dieser Pässe darf kein Visum an der
Grenze bei Einreise erteilt werden). Reisepässe müssen bei der
Einreise in die Türkei noch mindestens 3 Monate ab Ablaufdatum des
ausgestellten Visums gültig sein. Eine Einreise mit dem Personalausweis
ist nicht möglich.
Für die Einreise in das autonome Gebiet des Heiligen Berges Athos (ausschließlich männliche Besucher) und den Besuch der Klöster ist eine Bewilligung erforderlich. Die Beantragung sollte etwa 6 Monate im Voraus beim Mount Athos Pilgrims Office erfolgen: Egnatia Odos 109, GR-54635 Thessa- loniki Tel: +30/2310/252578; Fax: +30/2310/222424, E-Mail: piligrimsbureau(at)c-lab.gr. Zwei Wochen vor dem Besuch muss der Termin telefonisch noch einmal bestätigt werden, da er ansonst verfällt. Das Büro stellt nur etwa zehn Besuchsgenehmigungen für ausländische Besucher und etwa 100 für griechische bzw. orthodoxe Besucher pro Tag aus.
Einfuhr
Die Einfuhr der Landes- und Fremdwährung ist unbegrenzt erlaubt, doch besteht ab einem Betrag von umgerechnet EUR 10.000.- Deklarationspflicht.
In Griechenland werden Erwerb, Besitz, Verteilung sowie Ein- und Ausfuhr von Rauschgiften, auch kleinerer Mengen für den persönlichen Bedarf, hart bestraft. Auch der Besitz und Gebrauch von Verteidigungssprays ist in Griechenland verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Gleiches gilt für Waffen jeder Art.
Ausfuhr
Die Ausfuhr von Landes- und Fremdwährung ist
unbegrenzt erlaubt, ab einem Betrag von umgerechnet EUR 2.000,-- besteht
aber Deklarationspflicht.
Der Erwerb und die Ausfuhr von Antiquitäten sind ohne Genehmigung des
griechischen Kulturministeriums verboten und strafbar.
In Griechenland werden Erwerb, Besitz, Verteilung
sowie Ein- und Ausfuhr von Rauschgiften, auch kleinerer Mengen für den
persönlichen Bedarf, hart bestraft. Auch der Besitz und Gebrauch von
Verteidigungssprays ist in Griechenland verboten und wird strafrechtlich
verfolgt. Gleiches gilt für Waffen jeder Art.
Bitte
beachten Sie die bei der Einreise in Österreich geltenden
Einfuhrbestimmungen.
Klima
Allgemeine Beschreibung: Mediterranes Klima mit hohen Sommertemperaturen bei niedriger Luftfeuchtigkeit und regenreichen Wintern (vor allem an der Westküste).
Ratschläge
In Griechenland werden Erwerb, Besitz, Verteilung sowie Ein- und Ausfuhr von Rauschgiften – auch kleinerer Mengen für den persönlichen Bedarf – hart bestraft.
Das Fotografieren von militärischen Anlagen und wichtigen zivilen Anlagen (Flughäfen/Häfen) ist wg. Spionagegefahr verboten. Zuwiderhandlungen werden – auch gegenüber EU-Bürgern – strafrechtlich verfolgt.
Bei Diebstahl, vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung, illegaler Ausgrabung und Entfernung vom Fundort (d.h. ohne Genehmigung bzw. Anzeige gegenüber den Behörden) von archäologischen und fossilen Fundstücken können auch gegen Ausländer je nach Schwere der Tat Strafen bis zu mehrjähriger Haft verhängt werden.
Wildes Campen ist in ganz Griechenland verboten. Ein Verstoß kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten und/oder mit einer Geldstrafe von bis € 15.000,-- geahndet werden.
Zu beachten sind auch die besonderen Zollvorschriften für die Einfuhr von Verteidigungssprays und Waffen.
Gesundheit
Der medizinische Standard in den öffentlichen
Krankenhäusern gilt allgemein eher als niedrig und entspricht nicht
unbedingt westeuropäischem Niveau. Privatkliniken haben ein höheres
Niveau.
Auf vielen Inseln ist das Niveau der medizinischen Versorgung besonders
niedrig, Medikamente sind jedoch meist ausreichend erhältlich.
Impfungen
Für die Einreise nach Griechenland sind keine Pflichtimpfungen vorgesehen. Die Reise sollte Anlass geben, den Impfschutz gegen Tetanus und Diphtherie zu überprüfen. Bei Personen, die sich langfristig in Griechenland aufhalten, oder bei besonderen Reiserisiken (Hygienemängel) sollte ein Impfschutz gegen Hepatitis A (ggfl. auch gegen Hepatitis B) vorliegen.
Vorsicht
In den Ballungszentren, vor allem Athen, ist mitunter mit starker Smogbildung zu rechnen, allzu lange Aufenthalte im Freien von besonders anfälligen Personen sollten vermieden werden. In den Sommermonaten sollte auf einen entsprechenden Schutz (Kopfbedeckung) vor der starken Sonneneinstrahlung sowie eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr (keine alkoholischen Getränke!) geachtet werden. Die Mitnahme einer Reiseapotheke, die nicht nur regelmäßig benötigte Arzneimittel, sondern auch Medikamente für gängige Reiseerkrankungen beinhaltet, ist ratsam.
Versicherung
Es besteht ein Sozialversicherungsabkommen mit Österreich. Die e-card der österreichischen Sozialversicherungsträger enthält auch die im EU/EWR-Raum und der Schweiz gültige europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Die e-card berechtigt zur ambulanten Behandlung durch die zugelassenen IKA-Ärzte in Griechenland und Behandlung in Krankenhäusern der griechischen Sozialversicherungsinstitution (IKA).
Im Falle eines Unfalls werden Verletzte - sofern nicht anders gewünscht - in eines der IKA-Krankenhäuser eingeliefert und erhalten in diesen Krankenhäusern kostenfreie Unterbringung, Behandlung und Medikamentenversorgung in der niedrigsten Pflegeklasse. Kosten für eine höhere Pflegeklasse sowie die gesamten entstehenden Kosten bei Fehlen der europäischen Krankenversicherungskarte, Kosten für privatversicherte Personen oder Kosten der Unterbringung in einer Privatklinik sind vom Verletzten zu tragen. Kostenvorschüsse sind erforderlich.
Der Abschluss einer Zusatzversicherung für den Krankheitsfall und Krankentransport sollte trotz Versicherungsabkommen in Betracht gezogen werden. Dies gilt vor allem auch für Krankentransportflüge, die von mehreren österreichischen Gesellschaften angeboten werden.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
In Griechenland ist die Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Die
gesetzliche Mindestdeckungssumme in Griechenland für Sach- und
Personenschäden beträgt € 500.000.
Verkehr
Öffentliche Verkehrsverbindungen:
Inlandsflugnetz, Eisenbahnen, Busverbindungen, starker
Individualverkehr. Meist gut ausgebaute Straßen auf dem Festland,
weniger gute Straßenverhältnisse auf den Inseln.
In letzter Zeit Zunahme von Fahrzeugdiebstählen, gegebenenfalls eine
entsprechende Diebstahlssicherung mitführen. Die Zahl der Verkehrsunfälle
ist im Vergleich zu anderen europäischen Staaten hoch.
In Griechenland kommt es immer wieder zu streikbedingten Verzögerungen bzw. Ausfällen von öffentlichen Verkehrsmitteln (auch Fähren und Flugzeugen). Es wird daher geraten, sich kurz vor Reiseantritt noch einmal beim jeweiligen Beförderungsunternehmen zu informieren.
Straßenverkehrsordnung
Die griechische Straßenverkehrsordnung entspricht im
wesentlichen der österreichischen STVO, diese wird jedoch in der Praxis
selten eingehalten. Besonders im außerstädtischen Verkehr werden
Sperrlinien im Gegenverkehr selten beachtet, es ist deshalb hierbei mit
besonderer Vorsicht zu fahren und mit der Nichteinhaltung der
Verkehrsvorschriften durch die anderen Verkehrsteilnehmer zu rechnen.
Siehe auch Information
der EU-Kommission betreffend Führerscheine.
Verhalten bei Verkehrsunfällen
Grundsätzlich sind Unfälle unverzüglich der nächsten zuständigen
Polizeibehörde zu melden. Außerdem ist der Fahrer bei einem Unfall
verpflichtet, sofort anzuhalten und (Erste) Hilfe zu leisten.
Die Mitnahme der internationalen grünen Versicherungskarte oder
zumindest einer formlosen Versicherungsbescheinigung wird empfohlen!
Die Polizei in Griechenland ist berechtigt, eine Person sofort
festzunehmen, wenn sie keine Versicherungsbescheinigung vorlegen kann.
Die Inhaftierung kann solange dauern, bis der Polizei eine
Versicherungsbestätigung vorliegt.
Die umgehende Verständigung des Versicherungsvertreters in Griechenland
wird empfohlen. Bei Un- fällen mit größerem Sachschaden und bei allen
Unfällen mit Personenschaden ist die Einschaltung eines Anwalts
dringend anzuraten. Die griechische Vertretung der ausländischen
Versicherungsgesellschaft stellt in der Regel einen Anwalt und
Dolmetscher zur Verfügung. Auf keinen Fall sollten Protokolle, Erklärungen
usw. in griechischer Sprache, deren Inhalt dem Beteiligten nicht völlig
klar ist, unterschrieben werden. Wichtig ist auch die genaue Kenntnis
der Aussage von Unfallzeugen, damit der Fahrer in der Lage ist, sich
gegen unrichtige oder ungenaue Zeugenaussagen zu verwahren.
Die Botschaft benennt auf Wunsch einen deutschsprechenden Anwalt.
Unfälle mit Personenschaden
Bei Unfällen mit Personenschaden veranlasst die Polizei von sich aus
Zeugenvernehmungen und Beweissicherung und leitet über die
Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Körperverletzung gegen den
schuldigen Fahrer ein. Zuständig ist das Gericht des Tatorts. In diesem
Falle wird die Frage des Verschuldens in der Regel im Strafverfahren
ausreichend geklärt. In den Fällen leichteren Personenschadens wird
der Kraftfahrer in der Regel nicht festgenommen, wenn keine Fluchtgefahr
besteht und er der Polizeibehörde die grüne Versicherungskarte
vorlegt. Bei schwerer Körperverletzung und bei Unfällen mit Todesfolge
wird der Täter üblicherweise durch die Polizei inhaftiert und
innerhalb von zwei Tagen entweder dem Schnellgericht vorgeführt, oder
es wird – bei Unfällen mit Todesfolge – Untersuchungshaft
richterlich angeordnet. Im Schnellverfahren, aber auch in einem
Strafverfahren sollte der Betroffene zur Vermeidung von Verständigungsschwierigkeiten
auf jeden Fall auf der Beiziehung eines Dolmetschers bestehen.
Die Untersuchungshaft kann nach dem Ermessen des Gerichts durch eine
Kautionszahlung ersetzt werden, doch erhalten Ausländer diese Möglichkeit
nur selten, da bei ihnen Fluchtgefahr vermutet wird. Das
unfallverursachende Fahrzeug wird zunächst polizeilich sichergestellt.
Die Sicherstellung über den Zeitraum von fünf Tagen hinaus muss
gerichtlich angeordnet werden, sie muss jedoch bei Vorlage der
internationalen grünen Versicherungskarte oder der Garantieerklärung
einer griechischen Versicherungsgesellschaft aufgehoben werden.
Unfälle mit ausschließlich Sachschäden
Bei Unfällen mit geringen Sachschäden nimmt die Polizei in der Regel
kein Unfallprotokoll auf, sie ver- anlasst lediglich den Austausch der
Personalien der am Unfall Beteiligten. Es empfiehlt sich in derartigen Fällen,
die Polizei zu bitten, die Personalien der gegnerischen
Unfallbeteiligten und die Anschrift der Haftpflichtversicherung
derselben festzustellen. Auch sollte auf die Aufnahme eines förmlichen
Unfallprotokolls bestanden werden, da es sonst bei der Abwicklung des
Schadens mit der Versicherung Probleme geben kann. Zeugenanschriften und
sonstige Beweismittel für einen allfälligen Zivilprozess wegen
Schadenersatzes sind vom Kraftfahrer selbst sicher zu stellen.
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Griechische Versicherungen bieten in der Regel nur den
Ausgleich eines Teils des tatsächlichen Schadens auf dem Vergleichswege
an (siehe Haftpflichtversicherung). Ansprüche auf vollen Schadensersatz
können häufig nur im Klageweg durchgesetzt werden. Die Verfahren nach
der griechischen Prozessordnung sind häufig mit sehr hohen finanziellen
Aufwendungen (Kostenvorschüsse für Anwalt und Gericht, Übersetzungskosten,
etc) verbunden. Aus diesem Grund sollte sich der Geschädigte über-
legen, ob er nicht einen unvorteilhaften Vergleich einem Zivilprozess
vorzieht. Zu beachten ist, dass einfache Reparaturrechnungen zur
Behebung des entstandenen Schadens im Zivilprozess nicht ausreichen. Der
Schadensumfang und die Schadenshöhe müssen durch eidliche
Zeugenaussage (am besten eines in Griechenland wohnenden Sachverständigen,
der sich bereiterklärt, vor Gericht als Zeuge auszusagen) nachgewiesen
werden. Alle im Zivilprozess namhaft gemachten Zeugen müssen sich
praktisch freiwillig zur Aussage vor Gericht bereit erklären. Zwar
besteht die gesetzliche Verpflichtung, auf Vorladung auch im
Zivilverfahren zu erscheinen und auszusagen, doch wird eine Verletzung
dieser Verpflichtung kaum geahndet.
Führerschein
Ein mit einem KFZ Reisender darf nach Verlust oder Diebstahl
des Führerscheins sein KFZ für maximal 10 bis 15 Tage weiter lenken.
Vorausgesetzt er besitzt eine polizeiliche Verlust- oder
Diebstahlsanzeige.
Für den Fall, dass Länder die auf dem Weg nach Österreich durchfahren werden, eine Übersetzung der griechischen Verlust- oder Diebstahlsanzeige verlangen, wäre diese beim Übersetzungsdienst des griechischen Außenministeriums anfertigen zu lassen.
Hinweise / Telefonnummern
Euro-Notruf: 112
Polizeinotruf (für Gesamt-Griechenland): 100
Erste Hilfe (für Gesamt-Griechenland): 166
Touristenpolizei Athen (Syngrou Str. 7): 210/8081464
ELPA (Pannenhilfe): 10400 (Notruf für Gesamt-Griechenland)
210/6898710 od. 210/6898711 (Zentrale)
Straßendienst (für Gesamt-Griechenland): 104
Besondere rechtliche Bestimmungen - Sonstiges
Die Teilnahme an und der Betrieb von Computerwettspielen in öffentlichen Lokalen wie Hotels, Kaffeehäusern, Spielhallen, Internet-Cafés, Vereinslokalen jeder Art sowie in allen anderen öffentlichen Plätzen ist verboten und wird mit hohen Bußgeldern bestraft. Private Computer- und Mobiltelefonspiele sind erlaubt.
Für hetero- und homosexuelle Handlungen beträgt in Griechenland das absolute Schutzalter 15 Jahre. Beim Straftatbestand der sexuellen Verführung Minderjähriger durch einen Erwachsenen (Volljährigkeit ab 18 Jahre) liegt die Altersgrenze bei gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern bei 17 Jahren.
Bedacht genommen werden sollte von Reisenden auf das eher konservative Werteempfinden der Griechen, das vielfach (noch) mit starken Vorurteilen gegenüber Homosexualität verbunden ist. Freizügiges (hetero- und homo-) sexuelles Verhalten oder die Verletzung der Würde im sexuellen Bereich (zumeist von Mädchen und Frauen) kann - vor allem in ländlichen Regionen - Unmut auslösen.
Das Außenministerium weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es keine Gewähr für die Vollständigkeit dieser Reiseinformationen sowie für gegebenenfalls daraus resultierenden Schaden übernimmt.
Weitere hilfreiche Informationen
Greek National Tourism Organization in englischer Sprache
Griechische Zentrale für Fremdenverkehr
Wien:
Opernring 8; 1015 Wien, Postfach 330
Tel.: 512 53 17-8, Fax: 513 91 89
E-Mail: grect(at)vienna.at





